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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines:

 

1.

 

Unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ bilden einen integrierenden Bestandteil unserer sämtlichen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen. Durch Auftragserteilung werden unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ Vertragsbestandteil und vom Auftragsgeber zur Gänze anerkannt.

 

 

2.

 

Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – sofern wir beweisen können, dass der Vertragspartner diese tatsächlich zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt hat – mit Unterschrift des Vertragspartners Bestandteil dieses Vertrages.

 

3.

 

Handelt es sich um ein Unternehmensgeschäft, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB, soweit nichts ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Fall der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von  unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei  der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für jene Leistungen, die im Rahmen eines Auftrages von einem Subunternehmer erbracht werden.

 

II. Angebote/Vertragsabschluss:

 

1.

 

Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Vertrag gilt erst mit Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.

 

III. Lieferfrist:

 

1.

 

Handelt es sich um ein Unternehmergeschäft, hat der Vertragspartner geringfügige          Lieferfristenüberschreitungen jedenfalls zu akzeptieren, ohne das ihm ein Schadensersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

 

2.

 

Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, können unsererseits sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für derartige Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin bekannt geben, wann die Lieferung erfolgen wird.

 

 

3.

 

Im Falle der Überschreitung einer von uns garantiert vereinbarten Lieferfrist kann der Auftraggeber unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von 4 (vier) Wochen vom Vertrag zurücktreten.

 

4.

 

Soweit keine Zustellung der Ware an eine andere Adresse vereinbart wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Verständigung an unserer Geschäftsadresse abzuholen.

 

5.

 

So weit die Zustellung und Abladung durch uns vereinbart wurde, hat der Auftraggeber für eine geeignete LKW-Zufahrt zu sorgen und eine für die Abladung geeignete Stellfläche zur Verfügung zu stellen.

 

IV. Preise:

 

1.

 

Alle unsere genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer in Eurowährung. Diese gelten – soweit nichts anderes angegeben - exklusive Transport-, Versicherungs- und Montagekosten.

 

V. Zahlungsbedingungen:

 

1.

 

Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

 

2.

 

Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

 


3.

 

Bei Aufträgen die mehrere Einheiten umfassen sind wir berechtigt, abschnittsweise Rechnungen (Teilrechnungen zu legen).

 

4.

 

Bei uns einlangende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, Zinsen und im Anschluss daran auf das Kapital, beginnend mit der ältesten Schuld angerechnet.

 

VI. Gefahrenübergang:

 

1.

 

Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen.

 

2.

 

Mit Übergabe der Ware an den Transporteur (Post/Bundesbahn, Spediteur, etc.) geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

 

3.

 

In diesen Fällen der Übergabe an den Auftraggeber ist dieser trotz Untergangs, Verlust, Beschädigung, etc. der Ware zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

 

VII. Montage:

 

1.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, das genaue Raummaß zu nehmen. Werden die Maße vom Auftraggeber gebracht, trägt dieser das Kostenrisiko für sich daraus ergebende Montageschwierigkeiten in Folge einer unrichtigen Übermittlung des Raummaßes.

 

2.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bzw. unser Montagepersonal auf etwaige in den Wänden verlaufende Versorgungsleitungen (Wasser-, Gas-, Elektroinstallationen) hinzuweisen.

 

VIII. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot:

 

1.

 

Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht

gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unseren Forderungen stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.

 

 

2.

 

Forderungen eines Verbrauchers gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher  Zustimmung nicht abgetreten werden.

 

 

IX. Verzug/Vertragsrücktritt:

 

1.

 

Soweit nicht bereits unter III.2. geregelt, gelten die im Folgenden getroffenen Vereinbarungen.

 

2.

 

Der Auftraggeber ist berechtigt gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 20% des Kaufpreises, ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB), vom Vertrag zurückzutreten. Ein die Stornogebühr übersteigender Schaden ist auch zu ersetzen, wobei dies bei Verbrauchergeschäften mit dem Auftraggeber einzeln auszuverhandeln ist, bzw. unterliegt der Betrag dem richterlichen Mäßigungsrecht, das vom Vertragspartner geltend zu machen ist.

 

3.

 

Weiters hat der Auftraggeber die bereits erhaltene Ware auf seine Kosten und seine Gefahr an uns zu retournieren.

 

X. Mahn- und Inkassospesen:

 

1.

 

Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, bankmäßige Verzugszinsen zu begehren und zwar in jedem Falle 10 % p.A. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzuges zu dem, uns alle dadurch auflaufenden Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu ersetzen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

 

2.

 

Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber zum Ersatz der Vergütung des eingeschalteten Inkassoinstitutes oder Rechtsanwaltes.

 

3.

 

Sofern wir unsere Ansprüche selbst betreiben, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 10,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses Mahnspesen pro Halbjahr in Höhe von EUR 5,00 zu bezahlen.

 

 

XI. Eigentumsvorbehalt:

 

1.

 

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher, unter Anführung des Namens bzw. der    Firma und der genauen (Geschäfts) Anschrift des Auftraggebers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.

Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt   geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

 

2.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände schonend und pfleglich zu gebrauchen, alle Vorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und der Erhaltung sowie ordnungsgemäßen Instandhaltung verbunden sind, zu beachten, sowie Wartung, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen unsererseits und seitens des Herstellers dieser Gegenstände zu befolgen.

 

3.

 

Durch teilweise oder gänzliche Nichtbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes, wird die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises durch den Auftraggeber nicht berührt. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, uns unverzüglich von allen derartigen und sonstigen Schadensfällen zu unterrichten.

 

 

XII. Gewährleistung:

 

1.

 

Bei Sach- und Rechtsmängeln hat der Auftraggeber uns die Möglichkeit zur Verbesserung bzw. den Austausch der Ware binnen angemessener Frist einzuräumen. Sind sowohl Verbesserung als auch Austausch unmöglich oder für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn wir die Verbesserung oder den Austausch verweigern oder nicht binnen angemessener Frist vornehmen, wenn diese Abhilfen für uns mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie dem Auftraggeber aus triftigen, in unserer Person liegenden Gründen unzumutbar sein sollten.

 

2.

 

Handelt es sich um ein Unternehmergeschäft, ist die Ware nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben.  Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als           genehmigt.

 

3.

Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängel, sind in Fällen gemäß Pkt. XII.2. ausgeschlossen.

 

4.

 

Handelt es sich um ein Unternehmergeschäft, hat der Vertragspartner stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Gewährleistungsfrist bei Unternehmergeschäften beträgt für bewegliche Sachen 6 Monate, für unbewegliche Sachen 2 Jahre.

 

Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, muss der Vertragspartner erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Übergabe beweisen, dass ein Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war, davor fällt die Beweislast auf uns. Bei Verbrauchergeschäften beträgt die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen zwei Jahre, für unbewegliche Sachen drei Jahre.

 

5.

 

Über den Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung hinaus, können Garantieabsprachen getroffen werden. Dabei handelt es sich in der Regel um eine vom Produkthersteller einzuräumende und bei diesem einzulösende Garantie. Für den Fall einer derartigen Garantievereinbarung erklären wird, dass hierdurch das Gewährleistungsrecht nicht eingeschränkt wird.

 

6.

 

Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung, als auch die Gegenleistung der Sitz unseres Unternehmens in 4020 Linz. Davon unberührt bleiben die zwingenden Bestimmungen des KSchG für Verbrauchergeschäfte.

 


XIII. Schadenersatz

 

1.

 

Für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese Haftungseinschränkung gilt für Personenschäden nicht.

Handelt es sich um ein Unternehmergeschäft, verjähren Ersatzansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in zehn Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

 

Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, verjähren Ersatzansprüche in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in dreißig Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

 

2.

 

Außer für Personenschäden werden Schadenersatzforderungen des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, soferne wir oder unsere Leute den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet haben.

 

3.

 

Sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, hat der Geschädigte zu beweisen, dass grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz vorliegt.

 

 

XIV. Zurückbehaltungsrecht:

 

1.

 

Der Auftraggeber ist im Fall gerechtfertigter Reklamationen uns gegenüber nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

 

2.

 

Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, gilt diese Regelung nicht.

 

 

XV. Geringfügige Leistungsänderungen:

 

1.

 

Handelt es sich um ein Unternehmergeschäft, sind sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungsverpflichtung vom Auftraggeber zu tolerieren.

2.

 

Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, können sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, unsererseits vorgenommen werden.

 

 

 

 

XVI. Rechtswahl/Gerichtsstand/Erfüllungsort:

 

1.

 

Für alle Fälle zwischen uns und dem Auftraggeber gelangt österreichisches Recht zur Anwendung. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

2.

 

Handelt es sich um ein Unternehmergeschäft, ist für alle sich zwischen uns und den Auftraggebern ergebenden Rechtstreitigkeiten das jeweils sachlich zuständige Gericht in 4020 Linz zuständig. Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, auch ein anderes für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen.

 

3.

 

Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines  jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

 

 

 

 
 
 


mayrhofer küche&wohnen GmbH - 4020 Linz, Lenaustr. 31 - Tel. 0732/667718; Fax 0732/667718-3 - UID-Nr. ATU65853837 - Landesgericht Linz  FN :349852p - Geschäftsführer Alfred Mayrhofer